Pressemitteilung vom 26. November

am 26.11.2020

Diese Entscheidung war zu befürchten: Nach Einschätzung des Freiburger Verwaltungsgerichts ist
die behördliche Ablehnung des beantragten Rahmenbetriebsplans für einen zweiten Steinbruch
auf Bötzinger Gemarkung rechtswidrig. Das Regierungspräsidium hatte im vergangenen Jahr den
Antrag der Firma Hauri verworfen, mit der Begründung, dass die Eigentümer von benötigten
Grundstücken nicht zum Verkauf bereit seien, auch zu keiner Nutzungsabtretung. Die
Anforderungen, die an die Möglichkeit von Enteignungen gestellt werden müssen, hat die Behörde
als nicht erfüllt gesehen. Nun kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis: „Es liege nicht auf
der Hand, dass das Interesse am Abbau von Phonolith offensichtlich hinter den Interessen von
Grundstückseigentümern zurücktrete“. Die möglichen Gemeinwohl-Eigenschaften des Rohstoffs
beschreibt das Gericht in seiner Pressemitteilung in sehr knappen Worten. Das
Regierungspräsidium hatte, wie wir meinen, den behaupteten Gemeinwohl-Nutzen des Rohstoffs
Phonolith überzeugend widerlegt. Auch, indem es eine ganze Reihe von Stoffen aufgelistet hat, die
als Ersatz dienen könnten.
Der Tatsache, dass die Versorgung des Marktes mit dem Rohstoff durch Importe sichergestellt
werden kann, misst das Gericht offenkundig keinerlei Bedeutung bei. Es bezieht sich in dieser
Nichtberücksichtigung ganz offensichtlich auf die wiederholt kritisierte, aber leider immer noch
gültige Rohstoffsicherungsklausel des Bundesberggesetzes von 1980. Dass das Gericht die
Möglichkeit von Rohstoffeinfuhren zur Versorgung des heimischen Marktes nicht in Betracht zieht,
darin spiegelt sich ein längst überholter Autarkie-Gedanke. Der Marktversorgung mit einem
inländisch abbaubaren Rohstoff wird ein Vorrang eingeräumt, der in einer von Globalisierung
geprägten Welt nicht gerade überzeugend wirkt. Man denke nur an den Rohstoff Erdöl, der zu 100
Prozent importiert werden muss. Die Marktversorgung ist trotz Importabhängigkeit gesichert, wie
man mühelos am reibungslos fließenden KFZ-Verkehr erkennen kann.
Die alles entscheidende Frage, welcher volkswirtschaftliche Nutzen des Rohstoffs Phonolith eine
Aufhebung des grundgesetzlich verbrieften Schutzes von Eigentum rechtfertigen könnte, bleibt
weitgehend unbeantwortet. Die Rede ist von „gewichtigen regionalplanerischen Belangen“, die für
das Abbauvorhaben sprächen, auch das Argument „Arbeitsplätze“ wird ins Feld geführt, unter
Verzicht auf quantitative Angaben.


Positiv zu würdigen an der Entscheidung des Freiburger Verwaltungsgerichts ist die Tatsache,
dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts die Möglichkeit einer Berufung beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wurde. Es steht nun zu
hoffen, dass das beklagte Regierungspräsidium von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.